Hat schon jemand gegenüber Amazon auf E-Rechnungen bestanden?
Auslöser für meine Frage ist die gute OCR Qualität....
Verkäufer ist in dem Fall "ShingBangBung Ltd." unter deutscher USt-ID NR.
Rechnungsersteller ist ja aber Amazon.
Die Frage an die Juristen hier im Forum:
Ist der Dienstleister für die Rechnungserstellung zur E-Rechnung verpflichtet?
Die "ShingBangBung Ltd." wäre es sicher. Könnte man auch Amazon in die Pflicht nehmen?🤔
Gelöst! Gehe zu Lösung.
🤣Nee, gegen Amazon noch nicht, aber gegen Conrad Elektronik. Die haben - wie heute alle - einen Marktplatz auf dem eine wahnsinniger MA eingekauft hat.
Nachdem aber unser StB rausgehauen hat (schriftlich), dass man die "normale" Rechnung einfach buchen kann und das dann konkludentes Handeln wäre und somit zulässsig, interessiert es mich gar nicht mehr.
Meiner Ansicht nach steht doch im Gesetz, es muss vorher explizit mit diesem Geschäftspartner vereinbart sein... Aber da ist unser StB anderer Ansicht und behauptet das würde auch so geschult... 😯
Wünsche aber viel Spaß Amazon zu belästigen, ich habe das einmal gemacht. Naja, war mir eine Lehre 😄
Meiner Ansicht nach steht doch im Gesetz, es muss vorher explizit mit diesem Geschäftspartner vereinbart sein... Aber da ist unser StB anderer Ansicht und behauptet das würde auch so geschult...
Bezahlt jemand eine sonstige elektronische Rechnung darf man annehmen, dass er damit einverstanden ist die Rechnung in dieser Form zu bekommen.
Der Kunde kann aber auf eine E-Rechnung bestehen. --> @DATEV: Ihr habt doch sicher nen halbes dutzend Amazon Business Accounts. Ihr steigert euren Umsatz (E-Rechnungsplattform) und tut was Gutes wenn Ihr als BigPlayer das durchfechten würdet... 😁
Hallo @jjunker
Es entscheidet allein der Leistungserbringer, in welcher zulässigen Form (Papier oder E-Rechnung) abgerechnet wird. (So die Auslegung von § 27 Absatz 38 UStG)
Daneben kann mit Zustimmung auch mit sonstiger elektronischer Rechnung abgerechnet werden.
Wobei die Zustimmung selbstverständlich auch Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen sein kann.
Hat der Kunde also keine Marktmacht, kann der Kunde schon auf eine E-Rechnung bestehen, es wird den Lieferanten nur nicht wirklich interessieren.
Und ist in den AGB die E-Mail-Rechnung vereinbart, hat der Kunde dieser bereits bei Kundenkontenanlage zugestimmt.
@noescher schrieb:Hallo @jjunker
Es entscheidet allein der Leistungserbringer, in welcher zulässigen Form (Papier oder E-Rechnung) abgerechnet wird. (So die Auslegung von § 27 Absatz 38 UStG)
Sicher?
da steht doch sie kann als Papier oder "vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers" in einem anderen elektronischem Format. Also pdf geht doch eben nicht. Oder lese ich das jetzt so falsch? 🤔
Und Amazon gibt die ja in pdf-Format zum download.
@jjunker schrieb:Bezahlt jemand eine sonstige elektronische Rechnung darf man annehmen, dass er damit einverstanden ist die Rechnung in dieser Form zu bekommen.
Wüsste nicht wen wir dafür bezahlen... 🙄
Danke @noescher
An die AGBs habe ich nicht gedacht. 🙈 Wer liest die auch schon immer vollständig.
Der Versuch der chinesischen Ltd. eine E-Rechnung bei zu bringen....
Was mich aber zur nächsten Überlegung führt. Mit der deutschen USt ID ist diese Ltd. in D registriert.
Wenn die Übergangsregelungen auslaufen müssten dann also auch E-Rechnungen geschrieben werden.
Mal sehen wie viele der Marktplatzteilnehmer dann lieber nach Polen oder einem anderen EU Staat ausweichen.
@renek wir stellen unsere Rechnungen, dank der miserablen Umsetzung des Themas durch unsere Genossenschaft, auch noch als PDFs zu.
Wenn der Mandant bezahlt akzeptiert er mit Zahlung, dass die Rechnung auf diesem Weg und in dieser Form zugestellt wurde.
Vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung, dass die Unterschrift der Chefin nicht auf der Rechnung ist versteht sich. Der Vorbehalt trifft aber soweit ich weiß nur bei StB, RA und WP zu. 🤔
Hallo @renek
ja sicher.
Es geht um das "zulässige Format".
Das ist Papier oder E-Rechnung.
Hierüber entscheidet allein der Leistungserbringer.
Bei einem simplen PDF dagegen muss der Empfänger zustimmen. Dies geht, so die allgemeine herrschende Meinung, auch konkludent, so wie von @jjunker beschrieben.
@jjunker schrieb:
Vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung, dass die Unterschrift der Chefin nicht auf der Rechnung ist versteht sich. Der Vorbehalt trifft aber soweit ich weiß nur bei StB, RA und WP zu. 🤔
Unterschriftserfordernis auf digitalen Rechnungen besteht doch seit 14.12.2024 auch nicht mehr?
@noescher schrieb:Bei einem simplen PDF dagegen muss der Empfänger zustimmen. Dies geht, so die allgemeine herrschende Meinung, auch konkludent, so wie von @jjunker beschrieben.
Wo finde ich bitte diese allgemein herrschende Meinung. Bisher konnte ich das nirgends nachlesen, oder bin zu ... das zufinden.
Es ist ja nicht so das ich das bezweifle, aber um eine herrschende Meinung zu haben muss ich doch das von mehreren niedergeschrieben haben.
@renek in verschiedenen Seminaren zur E-Rechnung so gehört. Liest man sich ins Thema konkludentes Handeln ein ergibt sich der oben gezogene Rückschluss eigentlich von selbst.
Würde der Kunde/Mandant die Rechnung in der Form "sonstige elektronische Rechnung" nicht akzeptieren würde er Sie nicht bezahlen sondern beanstanden.
(38) 1Abweichend von § 14 Absatz 1 und 2 kann eine Rechnung
bis zum 31. Dezember 2026 für einen nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2027 ausgeführten Umsatz auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht, übermittelt werden;
Siehe § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG n. F.
Manchmal ist es aber schwierig. Wenn Sie weiter oben schauen, dann hätten Sie gesehen, dass ich das selbst gepostet habe! Und nein, da steht nicht, dass der Leistende entscheidet, sondern der Leistungsempfänger...
Wenn Sie das in verschiedenen Seminaren so gehört haben, dann ist das okay. Wenn ich aber lese, dass es heißt "kann vorliegen" dann ist das doch nicht sicher! Sorry, da muss ich pingelig sein.
Zudem wird geschrieben, dass dies bei Zahlung so gewertet werden kann! Wenn ich aber bei dem Beispiel Amazon bleibe, dann stellt sich die Frage: Ist das auch bei SEPA-Lastschrift so??? Da wird wohl das konkludent nicht mehr so ganz passen...
@renek was wollen Sie? Es ist Ihre unternehmerische Entscheidung auf die Einwilligung Ihrer Kunden/ Mandanten zur sonstigen elektronischen Rechnung zu verzichten oder nicht.
Manchmal ist es aber schwierig. Wenn Sie weiter oben schauen, dann hätten Sie gesehen, dass ich das selbst gepostet habe!
Habe ich übersehen, das stimmt. Passiert.
Und nein, da steht nicht, dass der Leistende entscheidet, sondern der Leistungsempfänger...
Ganz genau und darauf bezog sich auch das Zitat in Ihrem Beitrag und daher meine Antwort.
Weil beim anderen hat sich doch nichts geändert, auch bisher war die Zustimmung des Empfängers bei einer elektronischen Rechnung nötig und nun weiterhin, wenn es eine sonstige elektronischen Rechnung ist. Ich sehe hier das Problem nicht.
Zudem wird geschrieben, dass dies bei Zahlung so gewertet werden kann! Wenn ich aber bei dem Beispiel Amazon bleibe, dann stellt sich die Frage: Ist das auch bei SEPA-Lastschrift so??? Da wird wohl das konkludent nicht mehr so ganz passen...
Doch und zwar wenn der Empfänger nicht widerspricht. Dann kann man davon ausgehen, dass er dem stillschweigend zustimmt.
Schauen Sie hier im BMF-Schreiben unter 2.2.3:
Diese Zustimmung bedarf keiner besonderen Form und kann auch konkludent (z. B. durch eine widerspruchslose Annahme) erfolgen.
@Mühsam schrieb:Weil beim anderen hat sich doch nichts geändert, auch bisher war die Zustimmung des Empfängers bei einer elektronischen Rechnung nötig und nun weiterhin, wenn es eine sonstige elektronischen Rechnung ist. Ich sehe hier das Problem nicht.
Das "Problem" das ich habe/hatte war die als Lösung markierte Antwort!
@noescher schrieb:
Hallo @jjunker
Es entscheidet allein der Leistungserbringer, in welcher zulässigen Form (Papier oder E-Rechnung) abgerechnet wird. (So die Auslegung von § 27 Absatz 38 UStG)
Erkannt was ich meine? Lösung soll sein der Leistungserbringer über die Form entscheidet.
Schauen Sie hier im BMF-Schreiben unter 2.2.3:
Diese Zustimmung bedarf keiner besonderen Form und kann auch konkludent (z. B. durch eine widerspruchslose Annahme) erfolgen.
Okay, danke. Das ist für mich eine akzeptable Fundstelle.