Hallo liebe Community, ich habe einen Fall, den ich in der Form noch nicht hatte und hoffe, dass mir hier jemand helfen kann 🙂 Ausgangssituation: Eine AB GbR bauen ein Gebäude, welches teilweise an die AB GmbH, welche schon vorher existierte, als Büro und Lager vermietet wird. An beiden Gesellschaften sind A und B zu je 50% beteiligt. Es handelt sich um eine unechte Betriebsaufspaltung. Eine USt-liche Organschaft ist es mangels wirtschaftlicher Verflechtung nicht. Dieses ist auch vom FA bestätigt. A und B verkaufen nun Jahre später sämtliche GmbH Anteile. Dies hat zur Folge, dass auf Grund des Wegfalls der personellen Verflechtung die Betriebsaufspaltung aufgelöst wird. Die GbR bleibt weiterhin bestehen, da das Gebäude weiterhin u.a. an die GmbH, welche nun einen neuen Besitzer hat, vermietet bleibt und die GbR noch aus dem anderen Gebäudeteil Vermietungseinkünfte erzielt. Fragen: 1. Da die GbR an sich bestehen bleibt, bleiben die Steuernummern gleich, obwohl nun keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte auf V+V erzielt werden? Ich würde ja eine Schlussbilanz zum Stichtag der Auflösung der Betriebsaufspaltung erstellen und dann am Tag danach eine neue Fibu eröffnen und die GbR mit den Buchwerten, welche ich um die stillen Reserven erhöhe, weiterbuchen. In der G+E würde ich dann eine Anlage G bis zum Stichtag und eine Anlage V+V ab Stichtag abgeben. Oder müssen zwangsweise neue Steuernummern vergeben werden und 2 G+E für das Jahr erstellt werden? 2. Kann ich in dem Fall eine USt-Steuererklärung für das Jahr abgegeben, oder muss ich zwingend 2 Steuererklärungen abgeben. Die Antwort orientiert sich wahrscheinlich an der Lösung zu der Antwort aus der ersten Frage. 3. Bei der Herstellung des Gebäude wurde vollständig Vorsteuer gezogen, da eine 100% USt pflichtige Vermietungsabsicht bestand. Auf Grund einer Nutzungsänderung (Vermietung erfolgte etwas später dann doch teilweise an eine Privatperson) erfolgte eine Korrektur nach 15 a UStG. Von dem Berichtigungszeitraum sind noch ein paar Jahre übrig. Muss nun auf einen Schlag der Rest korrigiert werden, oder läuft der Berichtigungszeitraum einfach weiter. Antwort ist hier wahrscheinlich ebenfalls von den Lösungen zu den voran genannten Fragen abhängig. 4. Wenn ich die Buchwerte, welche ich um die stillen Reserven erhöhe, abschreibe, muss ich diese dann durch die Restnutzungsdauer teilen oder beginnt die Nutzungsdauer von vorne also 50 Jahre für den zu Wohnzwecken überlassen Anteil und 33 Jahre für den wirtschaftlich genutzten Teil? Für Rückmeldungen gerne mit Literaturhinweisen bin ich sehr dankbar. Schöne Grüße
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