Hallo januschweski, Voll unterbrochener Monat Die Verminderung oder auch der Wegfall des Gehaltsanspruchs z. B. wegen Mutterschutz Krankheit und Krankengeldbezug Freistellungsphase bei Altersteilzeit beeinflusst die Beitragspflicht nicht. Auch wenn der Arbeitgeber vorübergehend das Gehalt nicht weiterzahlen muss, weil der Angestellte z. B. längere Zeit wegen Krankheit unterbrochen ist, so hat der Arbeitgeber, solange das Arbeitsverhältnis besteht, grundsätzlich die Beiträge für die ZVK zu entrichten. DAS dürfte doch die Vorschrift zur ZVK-Umlage Berechnung bei ihnen sein, oder?
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