Ansprechpartner E-Rechnung
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Hallo zusammen, im Dok# 1036866 steht "Die E-Rechnung erfordert den namentlichen Ausweis eines Ansprechpartners auf der E-Rechnung".
Ist das Pflicht? Oder könnte man auch einfach "Sekretariat" als Ansprechpartner hinterlegen?
Kategorie angepasst durch @Antje_Naumann
Gelöst! Gehe zu Lösung.
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Ich bin da schon verwirrt. DATEV schreibt: Ansprechpartner ist erforderlich = ein Muss. Im Screenshot drunter ist aber "optionale Erfassung" eingeblendet. Was denn nun? 🤔
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Das bezieht sich auf die Optionsmöglichkeit
- übergreifend in den den Kanzleidaten und/oder
- in den Stammdaten und/oder
- in der Rechnung selbst
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Hallo,
ich denke es spräche nichts dagegen, einen Mitarbeiter „Sekretariat“ oder „Fakturierung“ oder „Wunschtext“ dafür anzulegen und verwenden.
Beste Grüße
Christian Wielgoß
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@Mar2 schrieb:Ist das Pflicht?
Das wird genau so "Pflicht" sein wie die USt-ID-Nr. in der Rechnung, die die DATEV selbst zur Pflicht gemacht hat, obwohl laut Gesetz die Steuernummer ebenso ausreichend ist.
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Kann ich auch meine Wirtschafts-ID dort eintragen @m_brunzendorf 🤔?
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@metalposaunist schrieb:Kann ich auch meine Wirtschafts-ID dort eintragen @m_brunzendorf 🤔?
Da die Wirtschafts-ID
1. noch gar nicht vergeben wurde und
2. einen komplett anderen Aufbau hat und
3. als vierter Wert neben USt-ID, Steuer-ID und Steuernummer existieren wird,
nein.
BZSt - Wirtschafts-Identifikationsnummer
Du kannst ja auch keine USt-ID bei der Steuernummer eintragen und auch keine Telefonnummer bei der Mailadresse.
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Schade. Ich dachte, die soll alles ablösen oder so? Wird man sie denn eintragen können, wenn ich dann im November eine bekomme? 🤔 Muss ich bloß aufpassen, nicht meine SV-Nummer zu nutzen.
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@metalposaunist schrieb:Schade. Ich dachte, die soll alles ablösen oder so?
Nein:
Wird man sie denn eintragen können, wenn ich dann im November eine bekomme?
Ja.
Neuerungen in Kapitalertragsteuer 2024 Version 19.0 - DATEV Hilfe-Center
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@andrereissig schrieb:
Ja.
Na ich meine auf der E-Rechnung dann eintragen. Was nützt mir noch eine Nummer mehr in den Stammdaten? Welche Vorteile hat ein Unternehmen dann? 🤔
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@metalposaunist schrieb:Na ich meine auf der E-Rechnung dann eintragen.
Ordnungsgemäße Rechnungen | Ihre Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen (nrw.de)
Da die Wirtschafts-Identifikationsnummer kein Pflichtbestandteil der Rechnung ist, weiß ich gerade nicht, warum Dich das so beschäftigt.
@metalposaunist schrieb:
Welche Vorteile hat ein Unternehmen dann? 🤔
Bundesfinanzministerium - Fragen und Antworten zur Wirtschafts-Identifikationsnummer
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@andrereissig schrieb:
weiß ich gerade nicht, warum Dich das so beschäftigt.
Ich will Euch alle nur foppen 😜.
Nummer, Nummern, Nummern: Wer hat noch keine, wer will noch eine? Die nächste Fahrt geht rückwärts 🤣.
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@andrereissig schrieb:
Da die Wirtschafts-ID
1. noch gar nicht vergeben wurde und
2. einen komplett anderen Aufbau hat und
Die W-IDNr hat doch den gleichen Aufbau wie die USt-ID (okay, mit Anhängsel -0001) und wenn man schon eine USt-ID hat, soll die doch auch automatisch den Rumpf der W-IDNr bilden. Oder hat sich das schon wieder geändert?
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@rschoepe schrieb:
@andrereissig schrieb:
Da die Wirtschafts-ID
1. noch gar nicht vergeben wurde und
2. einen komplett anderen Aufbau hat und
Die W-IDNr hat doch den gleichen Aufbau wie die USt-ID (okay, mit Anhängsel -0001) und wenn man schon eine USt-ID hat, soll die doch auch automatisch den Rumpf der W-IDNr bilden. Oder hat sich das schon wieder geändert?
Na gut, nicht komplett anders, aber eben anders. Nein, daran hat sich nichts geändert.
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Hallo zusammen,
ich wollte hier noch einmal nachhaken:
Ist die Nennung des Ansprechpartners nun Pflicht nach DIN EN 16931 oder nicht?
Wenn ja muss die Nennung namentlich erfolgen, also Vor- und Zuname, oder reicht hier der Funktionsbezug bspw. Sekretariat , Buchhaltung etc.
Ich habe hier keine eindeutigen Aussagen im Netz gefunden.
Meine Kanzleileitung hätte dieses Feld in Rechnungsschreibung Kostenkontrolle gern ausgeblendet. Leider ist das seitens DATEV nicht vorgesehen.
Wie verhalten wir uns hier am schlauesten?
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Wir schreiben hier Buchhaltung rein und Punkt. In ViDA habe ich diesen Zwang nicht gefunden. In der EN 16931 habe ich noch nicht geschaut.
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Ergänzung zu meinem Post:
‚So einiges, was einem die DATEV erzählt finde ich nicht in der EN16931, die ich mittlerweile a) vorliegen und b) durchgearbeitet habe - auf Seite 38 ist im Überblick viel zu erkennen. Könnte sich zu den, durch die DATEV eingebauten Zwängen, bitte die Fachabteilung äußern? Das betrifft den Bereich EO.
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Kann man die DIN 16931 in der aktuellen Fassung öffentlich herunterladen?
Und wenn ja, könnten Sie den link hier posten?
Das wäre nett!
Vielen Dank.

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Hallo,
der Ansprechpartner ist grundsätzlich keine gesetzliche Vorgabe für die E-Rechnung. Bei der Spezifikation "XRechnung" muss allerdings ein Ansprechpartner angegeben werden. Erst durch die Prüfung beim DATEV E-Rechnung Service wird festgestellt, in welchem Format die E-Rechnung erstellt wird (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD). Deswegen muss in der Eigenorganisation immer ein Ansprechpartner hinterlegt sein.
- Eigenorganisation compact/classic
Ansprechpartner hinterlegen für E-Rechnung: Dok.-Nr. 1029340
Sie können in Rechnungsschreibung unter "Kanzleidaten | Grundwerte | Registerkarte E-Rechnung" einen neutralen Ansprechpartner hinterlegen. Wenn ein konkreter Ansprechpartner für eine E-Rechnung notwendig ist, können Sie den Ansprechpartner entweder in den Mandanten-Stammdaten (Grunddaten Rechnungsschreibung) oder in der Rechnung (Grundwerte | Registerkarte E-Rechnung) auswählen.
- Eigenorganisation comfort: Dok.-Nr. 1029720
Schöne Grüße
Kerstin Schulz
DATEV eG
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Mir liegt die EN16931 vor, auf welcher Seite finde ich Ihre Aussage bestätigt?
Zudem ist der Umgang mit uns EO Comfort Nutzern, die mehr als ordentlich bezahlen, herausfordernd. Wenn ich hier meiner Wut Luft machen könnte, dann wären das äußerst unschöne Worte.
Darf ich daran erinnern, dass die X-Rechnung im B2G Bereich entwickelt wurde, aber nicht für B2B.
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Bitte sehr: https://www.dinmedia.de/de/norm/din-en-16931-1/327729047
Deutsch ist kostenfrei, bitte genau schauen.

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Hallo,
die Geschäftsregeln BR-DE 5 bis 7 geben vor, dass der Name, eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners des Verkäufers angegeben werden müssen.
Z. B. hier -> Spezifikation XRechnung auf (aktuell) Seite 81 nachlesbar.
Schöne Grüße
Kerstin Schulz
DATEV eG
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Vielen Dank für Ihre Antwort und den Link sowie Ihre Seitenangabe, auch hier findet sich unter 12.6 auf der Seite 80 die Aussage, dass das für öffentliche Auftraggeber gilt, wir sind aber aber im B2B Bereich und nicht im B2G, insofern beantwortet das nicht meine Frage. Als Unternehmer, der ich unstreitig bin, zwingt mir die DATEV etwas auf, was nur für B2G gilt - warum?

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Hallo,
wie oben schon geschrieben. Erst durch die Prüfung beim DATEV E-Rechnung Service wird festgestellt, in welchem Format die E-Rechnung erstellt wird (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD). Deswegen muss in der Eigenorganisation immer ein Ansprechpartner hinterlegt sein.
Gerne auch hier noch ein Verweis auf einen Post mit div. Hintergrundinformationen.
Schöne Grüße und schönes Wochenende
Kerstin Schulz
DATEV eG
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Reicht Hinz & Kunz ?
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Ah, so langsam kommen wir zu des Pudels Kern, weil die Datev im Portal entscheidet…es gibt somit keine (!) rechtliche Grundlage, sondern nur den Willen der Datev. Spannend. Wenn dem so ist, dann sollte die EO Abteilung im Bereich Comfort endlich mal Leistung bringen.
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Also in EO den Quatsch mit dem Portal weglassen, bis irgendwann vielleicht gesetzliche Pflicht und sich um die dringend benötigten Funktionen kümmern. Dazu zählt ein Versand der ERechnung per individueller EMail. Das Leben könnte so einfach sein.

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Hallo,
unser Stand heute: Es wird auf Existenz geprüft nicht auf Inhalt.
Schönen Gruß
Kerstin Schulz
DATEV eG

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Hallo,
ich kann nur immer wieder auf diesen Beitrag verweisen.
".... DATEV stellt sich dieser Herausforderung, indem durch gebündelte Kräfte eine zentrale Erstellung sowie ein zentraler Versand der E-Rechnung für alle Rechnungsschreibenden Produkte umgesetzt wird. Dadurch ist auch ein zeitnaher, aufwandsarmer Umstieg auf ein E-Rechnungs-Portal möglich. ..."
Ich habe Ihre Stimme natürlich trotzdem der Anforderung hinzugefügt.
Schönen Gruß
Kerstin Schulz
DATEV eG
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Danke für Ihre Antwort.
Das macht es nicht besser - Sie verkaufen mir etwas als notwendig und gesetzlich zwingend. Wenn man dann aufzeigt, dass dem nicht so ist. Dann wird man auf die Kapazitäten verwiesen. Welche darf ich mir aussuchen? E-Rechnungsportal und DATEV Cloud.
Ganz ehrlich, es wird Zeit, dass hier jemand mal Klartext spricht und es nur das programmiert wird, was die EU und der Gesetzgeber als zwingend vorsehen und nicht die "Wünsch-Dir-Was" Vorstellungen. Da gibt es noch ein paar Dinge mehr, die ich nicht in der EN16931 finde...
Wir drehen hier Pirouetten, was denken Sie, was das mit der Glaubwürdigkeit gegenüber dem "Grünen Riesen" macht? Verbessern?