Hallo Heike, die Unterbrechung muss nicht aufgehoben werden. steht hier bei Haufe aber anders: siehe letzter Satz: Einmalzahlungen: Beitragsberechnung / 2.2 Unterbrechung der Beitragszeit Während der Zeit des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld) und des Bezugs von Elterngeld wird im Allgemeinen kein Arbeitsentgelt erzielt. Folglich werden keine Beiträge entrichtet. Daher werden diese beitragsfreien Zeiten i. S. d. § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V bei der Ermittlung der Sozialversicherungstage nicht mit angerechnet. Achtung Beitragspflichtige Zahlungen während beitragsfreier Zeiten Sollten während des Bezugs von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder während der Elternzeit beitragspflichtige Einnahmen aus der Beschäftigung erzielt werden, gelten auch diese Zeiträume als Sozialversicherungstage. Sie sind bei der Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Praxis-Beispiel Berechnung der SV-Tage bei anteiligem Kalendermonat Im Juni wird ein Urlaubsgeld gezahlt. Der Angestellte hat vom 6.5. bis 15.6.2017 infolge einer über 6 Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt erhalten. Die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2017 sind wie folgt zu ermitteln: Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung • Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung monatliche Beitragsbemessungsgrenze • 4.350,00 EUR • 6.350,00 EUR anteilige Beitragsbemessungsgrenze a) 1.1. bis 30.4.2017 • (4.350 × 4 😃 17.400,00 EUR • (6.350 × 4 😃 25.400,00 EUR b) 1.5. bis 5.5.2017 • (4.350 : 30 × 5 😃 725,00 EUR • (6.350 : 30 × 5 😃 1.058,33 EUR c) 16.6. bis 30.6.2017 • (4.350 : 30 × 15 😃 2.175,00 EUR • (6.350 : 30 × 15 😃 3.175,00 EUR = anteilige Beitragsbemessungsgrenze bis 30.6.2017 • 20.300,00 EUR • 29.633,33 EUR Von den ermittelten anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die Beträge abzuziehen, die in diesem Zeitraum als laufendes oder einmaliges Arbeitsentgelt bereits der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurden. Die Differenzbeträge (SV-Luft) zeigen auf, bis zu welchen Höchstbeträgen das Urlaubsgeld beitragspflichtig ist.Eine Einmalzahlung ist auch dann beitragspflichtig, wenn es in einem Entgeltzahlungszeitraum gezahlt wird, in dem – z. B. wegen des Bezugs von Kranken- oder Mutterschaftsgeld – kein Arbeitsentgelt erzielt wurde.Praxis-BeispielBeitragspflicht auch bei Zahlung in entgeltfreiem ZeitraumAm 15.11.2017 wird einer Mitarbeiterin ein Weihnachtsgeld in Höhe von 2.000 EUR gezahlt. Die Mitarbeiterin hat seit dem 23.8.2017 kein Arbeitsentgelt mehr erhalten, weil die Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz begann und sie im Anschluss daran die Elternzeit angetreten hat. Bis zum 22.8.2017 betrug das monatliche Gehalt 1.500 EUR. Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung • Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung Beitragsbemessungsgrenzen a) 1.1. bis 31.7.2017 • (4.350 × 7 😃 30.450,00 EUR • (6.350 × 7 😃 44.450,00 EUR b) 1.8. bis 22.8.2017 • (4.350 : 30 × 22 😃 3.190,00 EUR • (6.350 : 30 × 22 😃 4.656,67 EUR 33.640,00 EUR • 49.106,67 EUR ./. bisher beitragspflichtiges Arbeitsentgelt • 11.600,00 EUR • 11.600,00 EUR verbleiben • 22.040,00 EUR • 37.506,67 EUR Die Weihnachtszuwendung ist in voller Höhe beitragspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für die Meldung der Beschäftigungszeit und des Arbeitsentgelts ist die Einmalzahlung der Zeit bis zum 22.8.2017 zuzurechnen. Da wegen der einen vollen Kalendermonat überschreitenden Unterbrechung der versicherungspflichtigen Beschäftigung bereits eine Unterbrechungsmeldung erstattet werden musste, ist mit der Zahlung des Weihnachtsgeldes eine Stornierung der Unterbrechungsmeldung vorzunehmen und eine neue Meldung zu erstatten. Keine Beitragspflicht der Einmalzahlung Ist in dem laufenden Kalenderjahr – oder bei Zahlung in den Monaten Januar bis März im Vorjahr – kein Arbeitsentgelt gezahlt worden, ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt während der Elternzeit nicht beitragspflichtig.
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