Hallo Dschroeter, Da ich kein Lohnsachbearbeiter bin, habe ich bislang hierzu nicht geantwortet. Bei meinem früheren Arbeitgeber (Anwaltskanzlei) habe ich (ReNo-Fachangestellte) zahlreich Unterhaltspfändungen beantragt. Jetzt bin ich in einer Kanzlei (STB und RA) tätig und bei Lohnpfändungen gibt es häufig Austausch mit den Lohnsachbearbeitern. Ich stimme zu, dass die Lohnpfändungen, insbesondere die Unterhaltspfändungen schwierig sind, wie auch dieser Fall zeigt. In dem hier vorliegenden Fall sieht es sehr danach aus, dass der Schuldner 6 Personen zum Unterhalt verpflichtet ist. Die älteren Pfändungen dürften vermutlich für andere Unterhaltsberechtigte sein. Richtig? Dem Schuldner hat der Selbstbehalt zu verbleiben und bei der neuesten Pfändung wird 1/6 des über den Selbstbehalt hinausgehenden Teils für den Unterhaltsgläubiger gepfändet. Dem Schuldner verbleiben weitere 5/6 (für andere Unterhaltsberechtigte) So deute ich die Pfändung. Soweit nicht aufgehoben, sind alle Unterhaltspfändungen zu berücksichtigen und die Abstimmung mit dem Rechtspfleger ist hier eine Empfehlung, der ich sehr beipflichte. Zumal der Rechtspfleger die zugrundeliegenden Vollstreckungstitel vorliegen hat, die ihn ja zu Festsetzung des Betrages veranlasst haben, die dem Schuldner zu verbleiben haben.
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