Hallo Herr Lutz, in den su.news Dezember 2017 wurde von der ITSG zum vorgenannten Top 3 „Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) ausgeführt, dass GmbH-Geschäftsführer, sofern sie als Fremdgeschäftsführer oder Minderheiten-Gesellschafter-Geschäftsführer Beschäftigte im Sinne des §7 Abs. 1 SGB IV sind (vgl. §1 Abs. 2 Satz 1 MuSchG) ab 01.01.2018 U1- und U2-pflichtig sind. Richtig ist, dass für GmbH-Geschäftsführer, sofern sie als Fremdgeschäftsführer oder Minderheiten-Gesellschafter-Geschäftsführer Beschäftigte im Sinne des §7 Abs. 1 SGB IV sind (vgl. §1 Abs. 2 Satz 1 MuSchG) lediglich die Umlage 2 zu entrichten ist. Dies wird von der ITSG in der nächsten Ausgabe der su.news richtig gestellt. Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer Personalwirtschaft DATEV eG
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