Ich ermittle für das Jahr eine Gesamtabschreibung und zwölftel diese. Auf die Frage, ob die Abschreibung für das in 6/2021 angeschaffte Wirtschaftsgut förderfähig ist, habe ich in einem aktuellen Fortbildungs-Skript gerade gelesen: "Diese sind förderfähig, wenn die vertragliche Verursachung (also die Bestellung) vor dem 1.11.2021 erfolgt ist oder es sich um eine Ersatzbeschaffung handelt." Es wird auf den Punkt 2.4 der FAQ verwiesen: Sämtliche betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2021 privatrechtlich bzw. hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben. Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 1. Januar 2021 entstehen und betriebsnotwendig sind, beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind (z. B. Leasingverträge, die ausgelaufen sind, und ein vorher vorhandenes, erforderliches Objekt (z. B. Fahrzeug) durch ein neues ersetzen. Dabei sind maximal die Kosten in bisheriger Höhe ansetzbar. Bei Kosten der notwendigen Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Vermögensgegenständen i. S. v. Ziffer 6 gilt die Frist als erfüllt, wenn sich der Vermögensgegenstand zum 1. Januar 2021 im Vermögen des Antragstellenden befand.
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