Wenn ich mich nicht völlig täusche, war es doch so, dass die 44 EUR Freigrenze nicht anwendbar ist, wenn die Sachbezugswerte anwendbar sind. In dem Falle sind zwingend die Sachbezugswerte anzusetzen. Das Problem, das ich bei den Lunchit-Essensmarken sehe, wird allerdings in dem Link nicht angesprochen. Der AG kann laut Lunchit den Sachbezugswert als steuerfreie Erstattung leisten, wenn die Zuzahlung des Mitarbeiters den Sachbezugswert übersteigt, zusätzlich zu den 3,10 EUR, die ohnehin als steuerfreier Zuschuss geleistet werden können. Der Witz ist, dass der Arbeitgeber hier die Kosten bis 6,57 EUR/Mahlzeit erstattet und nicht das Essen bezuschusst...
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