Hallo, Entgelte aus weiteren Beschäftigungen (z. B. 450 € einer geringfügigen Beschäftigung) können in Lohn und Gehalt in der Pfändung nicht erfasst werden, damit diese in die Pfändungsberechnung einfließen. Der zu pfändende Wert muss ermittelt werden und unter Stammdaten | Besonderheiten | Pfändung im Feld „Fixer Abzugsbetrag" erfasst werden. Falls bei diesem Mitarbeiter mehrere Pfändungsbeschlüsse abgerechnet werden, muss jedoch bei jedem Pfändungsbeschluss ein fixer Abzugsbetrag hinterlegt werden. Bitte beachten Sie, dass der fixe Abzugsbetrag in einer neuen Historie erfasst werden muss. Hierfür legen Sie ein neues „Gültig ab" Datum an. Ändert sich in Folgemonaten das pfändbare Entgelt, hinterlegen Sie mit einer weiteren Historie den neuen fixen Abzugsbetrag. Sie können den pfändbaren Wert anhand der Pfändungstabellen manuell ermitteln. Alternativ haben Sie die Möglichkeit den pfändbaren Wert mit Hilfe einer weiteren Lohnart in Lohn und Gehalt zu ermitteln. Vielen Dank an rvh für Ihre Erläuterungen! Die Standardlohnart 3701 „Bezug, st- und sv-frei" (Bestandteil des Gesamtbruttos, steuerfreier Bezug, SV-frei, normal pfändbar) kann für die Ermittlung des Pfändungsbetrages abgerechnet werden. Ich empfehle Ihnen, diese Lohnart in der Monatserfassung zu hinterlegen. Anschließend führen Sie eine Probeabrechnung durch. Den pfändbaren Wert können Sie der Probeabrechnung entnehmen, welchen Sie anschließend als fixen Abzugsbetrag hinterlegen. Löschen Sie nach erfolgter Probeabrechnung die Lohnart 3701 wieder aus der Monatserfassung heraus, damit diese Lohnart nicht tatsächlich abgerechnet wird. Sollten Sie die Lohnart 3701 abrechnen, müssen die bspw. 450 € per Nettoabzugslohnart (z. B. Lohnart 9000 Vorschuss) wieder abgezogen werden. Viele Grüße Selina Heubeck Personalwirtschaft DATEV eG
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